Corona und Quarantäne
Quarantäneregelungen ab 6. Mai
Die Anordnung zur Absonderung richtet sich nur noch an infizierte Personen.
Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.
"Nach Ablauf der häuslichen Isolation von 5 Tagen wird dringend empfohlen wiederholt eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn eine Negativtestung vorliegt", heißt es in der Allgemeinverfügung.
Aufgrund den neuen Allgemeinverfügung sind behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen nicht mehr notwendig. Das Gesundheits- und Veterinäramt stellt deshalb die Versendung dieser Bescheinigungen ein. Demzufolge ist der Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ausreichend, um im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung die festgeschriebenen Absonderungszeiten zu begründen.
Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gelten keine behördlichen Quarantäne-Anordnungen mehr, sondern lediglich die Empfehlung, sich ebenfalls zu isolieren und eine tägliche Selbsttestung vorzunehmen.
Personen in Gemeinschaftseinrichtungen
Für Kontaktpersonen, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen), gilt die dringende Empfehlung für die Dauer von fünf Tagen die Kontakte selbstständig zu reduzieren und zusätzlich eine tägliche Testung durchzuführen.
Beschäftigte im Gesundheitswesen
Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nachweislich mit Covid-19 infiziert sind, müssen sich ebenfalls für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Darüber hinaus muss zwingend vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Freitestung ab dem fünften Tag der Isolation erfolgen. Die betroffene Person muss zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Sollte das Ergebnis der Freitestung positiv sein, verlängert sich die häusliche Isolation automatisch um zwei weitere Tage.
Für Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wird ebenfalls dringend empfohlen, die Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich gilt hier die Pflicht zur täglichen Testung mit einem Antigen-Schnelltest.
Weitere Empfehlungen
Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.
Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb dieser 14 Tage Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.
Kontaktmöglichkeiten für Quarantäne-Fragen
Gesundheits- und Veterinäramt Corona-Hotline Lübecker Straße 32 39124 Magdeburg |
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Allgemeine Hinweise zum Verhalten in häuslicher Quarantäne
Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben: Husten, Schnupfen, infektionsbedingte Atemnot, Fieber.
Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.
Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmer nutzen.
Allgemeine Hygieneregeln, unbedingt beachtet werden sollten:
- Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder
ein Papiertaschentuch benutzen, das danach sofort entsorgt werden sollte. - regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
- Das Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden.
Genesenennachweis aus der Apotheke
Das Gesundheitsamt stellt aufgrund einer Verfügung des Landesverwaltungsamtes für Magdeburger*innen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, ab sofort keine Genesenennachweise mehr aus. Wer infiziert war, kann auf Basis des Infektionsschutzgesetzes in einer Apotheke ein digitales Genesenenzertifikat mit dem Testergebnis erhalten, sofern dies notwendig und gewünscht ist und die Apotheke diesen Service anbietet.
Wenn ein Genesenennachweis benötigt wird:
Bei Verwendung der Corona-Warn-App können Sie mittels QR-Codes (erhalten Sie von der testenden Klinik, Praxis oder Einrichtung) ihr Ergebnis abrufen und nach erfolgter Genesung mit dieser Meldung in der App in einer Apotheke den Gensenennachweis erhalten. Bitte informieren Sie sich vorab, ob ihre Apotheke diesen Service anbietet.
Sollten Sie keinen QR-Codes erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Klinik, Praxis oder Einrichtung, die den Abstrich bei Ihnen vorgenommen hat.